§ 150 – Versicherte Person
(1) Die Lebensversicherung kann auf die Person des Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen werden. (2) Wird die Versicherung für den Fall des Todes eines anderen genommen und übersteigt die vereinbarte Leistung den Betrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten, ist zur Wirksamkeit des Vertrags die schriftliche Einwilligung des anderen erforderlich; dies gilt nicht bei Lebensversicherungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung. Ist der andere geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt oder ist für ihn ein Betreuer bestellt und steht die Vertretung in den seine Person betreffenden Angelegenheiten dem Versicherungsnehmer zu, kann dieser den anderen bei der Erteilung der Einwilligung nicht vertreten. (3) Nimmt ein Elternteil die Versicherung auf die Person eines minderjährigen Kindes, bedarf es der Einwilligung des Kindes nur, wenn nach dem Vertrag der Versicherer auch bei Eintritt des Todes vor der Vollendung des siebenten Lebensjahres zur Leistung verpflichtet sein soll und die für diesen Fall vereinbarte Leistung den Betrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten übersteigt. (4) Soweit die Aufsichtsbehörde einen bestimmten Höchstbetrag für die gewöhnlichen Beerdigungskosten festgesetzt hat, ist dieser maßgebend.
Kurz erklärt
- Eine Lebensversicherung kann für den Versicherungsnehmer oder eine andere Person abgeschlossen werden.
- Bei einer Versicherung für den Todesfall einer anderen Person ist die schriftliche Zustimmung dieser Person erforderlich, wenn die Versicherungssumme die üblichen Beerdigungskosten übersteigt.
- Bei geschäftsunfähigen oder beschränkt geschäftsfähigen Personen kann der Versicherungsnehmer diese nicht bei der Zustimmung vertreten.
- Wenn ein Elternteil eine Versicherung für ein minderjähriges Kind abschließt, benötigt das Kind nur dann Zustimmung, wenn die Versicherungssumme bei Tod vor dem siebten Lebensjahr die Beerdigungskosten übersteigt.
- Die Aufsichtsbehörde kann einen Höchstbetrag für die gewöhnlichen Beerdigungskosten festlegen, der dann gilt.